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Solardach

Gesetze und Verordnungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen regeln die nachfolgend genannten Gesetze und Verordnungen:

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen

Die aktuellen Anschlussregeln erhalten Sie über den VDE-Verlag.

  • Anwendungsregel "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz" VDE-AR-N 4105
  • Technische Anschlussregel Niederspannung VDE-AR-N 4100
  • Technische Anschlussregel Mittelspannung VDE-AR-N 4110

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Um diesen Zweck zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen.

Wesentliche Grundsätze des EEG sind:

  • Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.
  • Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
  • Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
  • Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G)

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage.

Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV)

Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.

Ab diesem Tag müssen Anlagenbetreiber Ihre Erzeugungsanlage im Marktstammdatenregister registrieren, da eine unterlassene oder verspätete Anmeldung zur Kürzung oder Wegfall der Vergütungsansprüche führen kann (§ 23 MaStRV).

Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) wird ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut, das von Behörden und Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden.

Im MaStR werden folgende Register der Bundesnetzagentur zusammengefasst und bei Inbetriebnahme des Webportals endgültig abgelöst, d.h. ihre Funktion wird dann vollständig vom MaStR-Webportal übernommen:

  • PV-Meldeportal
  • Anlagenregister

Für die Registrierung von Photovoltaikanlagen im MaStR klicken Sie bitte hier.

Weitere Informationen zum MaStR sowie zur Registrierung von EEG-Anlagen, Speicher, KWK-Anlagen, Mieterstrom und Bestandsanlagen erhalten Sie hier.

Einspeisemanagement von EEG-Anlagen

Entsprechend dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssen Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 KW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 KW und höchstens 100 KW müssen nur über eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung verfügen.

Wird die Erzeugungsanlage nicht nach den Vorgaben des EEG errichtet und betrieben oder wurden erforderliche Nachweise nicht termingerecht vorgelegt, so erfolgen generell alle Auszahlungen von Einspeisevergütungen unter dem Vorbehalt einer möglichen Rückforderung.

Bitte ausgefüllt an netze@stadtwerke-pirmasens.de senden.

Direktvermarktung

Photovoltaikanlagen

Die Direktvermarktung in Form der geförderten Direktvermarktung im Marktprämienmodell oder der sonstigen Direktvermarktung ist seit dem EEG 2014 für Neuanlagen im Grundsatz verpflichtend.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Marktprämie ergeben sich aus den §§ 20, 22 ff. EEG 2017. Die Grundsatzkonzeption des Marktprämienmodells, wonach der Anlagenbetreiber an einen Dritten den erzeugten Strom veräußert und gleichzeitig vom Netzbetreiber eine Marktprämie erhält, ist seit dem EEG 2012 unverändert.

Neuanlagen können eine Einspeisevergütung nur in Anspruch nehmen, wenn sie eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt aufweisen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017). Neuanlagen mit einer höheren Leistung unterliegen der „verpflichtenden Direktvermarktung".

Die Ausfallvergütung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 steht wiederum – unter den dort genannten Voraussetzungen – nur Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt zur Verfügung.

Anlagen, die hiernach eine Einspeise- oder Ausfallvergütung geltend machen können, steht außerdem die Möglichkeit offen, in die geförderte Direktvermarktung zu wechseln (optionale Direktvermarktung). Denn zwingend ist die Direktvermarktung nur für Anlagen, die keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung geltend machen können.

KWK-Anlagen

Der Grundsatz der verpflichtenden Direktvermarktung für Betreiber von KWK-Anlagen wird mit dem § 4 KWKG 2016 festgelegt.

Danach sind Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 kW verpflichtet, den erzeugten KWK-Strom direkt zu vermarkten. Alternativ besteht nur die Möglichkeit zum Eigenverbrauch. Eine Direktvermarktung im Sinne des KWKG liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird.

Für Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 100 kW bleibt die Direktvermarktung optional. Ferner besteht ausweislich der Übergangsvorschrift im KWKG 2016 für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 250 kW, die bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen wurden, ebenfalls keine Pflicht zur Direktvermarktung. Sofern der Strom aus diesen Anlagen nicht direkt vermarktet oder selbst verbraucht wird, ist der Netzbetreiber auch weiterhin verpflichtet, diesen kaufmännisch abzunehmen und zum üblichen Strompreis zu vergüten.