Für den Netzbetreiber ist es wichtig zu wissen, wie viele Ladepunkte in seinem Netz angeschlossen sind, denn nur dann kann die Stabilität des Stromnetzes gewährleistet werden. Die Anmeldung sorgt für mehr Transparenz und macht es so leichter abzuschätzen, wie viel Leistung in welcher Region zu welcher Tageszeit benötigt wird. Damit kann eine Überlastung des Netzes verhindert werden. Zusammengefasst regelt die NAV also das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer. Beträgt die Summenbemessungsleistung weniger als 12 kVA (z.B. 11 kW), aber mehr als 3,6 kVA (also Laden ab 3,7 kW), so ist die Ladestation anmeldepflichtig gemäß der Technischen Anschlussregel Niederspannung (VDE-AR-N 4100), Kapitel 4.1. Ist die Summenbemessungsleistung größer als 12 kVA (Rechenbeispiel folgt weiter unten), dann ist sie zudem genehmigungspflichtig.
Wichtig ist, dass durch die Meldung der Ladestation beim Netzbetreiber Potenziale und Risiken mit Blick auf das Lastverhalten des Niederspannungsnetzes besser zu prognostizieren sind. Melden Sie Ihre Ladevorrichtung nicht an, so sind die Auswirkungen auf das Stromnetz schwieriger vorherzusehen. Daher wird in der VDE-AR-N 4100, Kapitel 10.6.4 auch festgehalten, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit haben muss, die Last zu unterbrechen – sprich die Ladeeinrichtung herunter oder abzuregeln.