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Elektroauto wird geladen

Melde- / Genehmigungspflicht von Ladelösungen für E-Mobilität

In Deutschland müssen neue Anlagen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet bzw. solche mit Leistungen über 12 kVA sogar genehmigt werden. Die Melde-/ Genehmigungspflicht gilt nicht nur bei der Neuerrichtung von Anlagen, sondern auch bei Erweiterungen. Ladeinfrastruktur darf also erst installiert werden, wenn dem Endverbraucher eine Zusage-/ Genehmigung vorliegt.

Hier finden Sie weitere Informationen: 

Gesetzlicher Hintergrund

Gemäß § 19 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) müssen in Deutschland neue Anlagen beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet bzw. solche mit Leistungen über 12 kVA (Kilovoltampere) sogar genehmigt werden. Die Melde-/ Genehmigungspflicht gilt nicht nur bei der Neuerrichtung von Anlagen, sondern auch bei Erweiterungen. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Planung der Ladeinfrastruktur von Anfang an zukunftsorientiert auszulegen und diese rechtzeitig mit dem Netzbetreiber abzustimmen. So erfahren Sie auch, ob es im lokalen Netz möglicherweise Leistungsbeschränkungen gibt. Grundsätzlich kann der Netzbetreiber den Antrag zur Installation annehmen oder auch ablehnen. Ladeinfrastruktur darf also erst installiert werden, wenn dem Endverbraucher eine Zusage- / Genehmigung vorliegt.

Warum ist eine Meldepflicht notwendig?

Für den Netzbetreiber ist es wichtig zu wissen, wie viele Ladepunkte in seinem Netz angeschlossen sind, denn nur dann kann die Stabilität des Stromnetzes gewährleistet werden. Die Anmeldung sorgt für mehr Transparenz und macht es so leichter abzuschätzen, wie viel Leistung in welcher Region zu welcher Tageszeit benötigt wird. Damit kann eine Überlastung des Netzes verhindert werden. Zusammengefasst regelt die NAV also das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und dem Anschlussnehmer. Beträgt die Summenbemessungsleistung weniger als 12 kVA (z.B. 11 kW), aber mehr als 3,6 kVA (also Laden ab 3,7 kW), so ist die Ladestation anmeldepflichtig gemäß der Technischen Anschlussregel Niederspannung (VDE-AR-N 4100), Kapitel 4.1. Ist die Summenbemessungsleistung größer als 12 kVA (Rechenbeispiel folgt weiter unten), dann ist sie zudem genehmigungspflichtig.

Wichtig ist, dass durch die Meldung der Ladestation beim Netzbetreiber Potenziale und Risiken mit Blick auf das Lastverhalten des Niederspannungsnetzes besser zu prognostizieren sind. Melden Sie Ihre Ladevorrichtung nicht an, so sind die Auswirkungen auf das Stromnetz schwieriger vorherzusehen. Daher wird in der VDE-AR-N 4100, Kapitel 10.6.4 auch festgehalten, dass der Netzbetreiber die Möglichkeit haben muss, die Last zu unterbrechen – sprich die Ladeeinrichtung herunter oder abzuregeln.

Was habe ich vor der Installation der Ladevorrichtung zu beachten?

  • Installationscheck des Elektrikers bei konkreten Installationsplanungen
  • Alternative 1: Unterhalb von 12 kVA Summenbemessungsleistung gilt Anmeldepflicht der Ladestation beim Netzbetreiber
  • Alternative 2: bei Überschreitung der Summenbemessungsleistung von 12 kVA je elektr. Anlage gilt zusätzlich eine Genehmigungspflicht durch den Netzbetreiber
    • Bsp. 1: die Installation einer Ladevorrichtung mit 11 kW ist lediglich anmeldepflichtig
    • Bsp. 2: die Installation von zwei Ladevorrichtungen mit 11 kW ist anmelde- und genehmigungspflichtig
      • Dabei entspricht kVA (Kilovoltampere) der Bemessungsscheinleistung, als Umrechnungsfaktor wird cosΦ, der Phasenverschiebungsfaktor verwendet (aus VDE-AR-N 4100) zwischen 0,95 und 1
      • 11 kW/0,95=11.58 kVA < 12 kVA → folglich besteht lediglich die Anmeldepflicht
  • Das Einreichen der Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber

Wie meldet man die Wallbox an?

Besonders wichtig ist es, die Wallbox vor ihrer Installation anzumelden und auf die Zustimmung-/ Genehmigung zu warten, bevor man sie in Betrieb nimmt. Die Anmeldung kann formlos per Mail über netze@stadtwerke-pirmasens.de oder auch postalisch an die Stadtwerke Pirmasens Versorgungs GmbH unter Angabe der beabsichtigten Installationsadresse und Ladeeinrichtungsleistung gerichtet werden. Der Anschlussnehmer erhält ein Antwortschreiben in dem der weitere Prozess beschrieben ist.

Was passiert, wenn alles beantragt ist?

Wurde die Wallbox beim Netzbetreiber angemeldet, hat dieser 2 Monate Zeit für seine Stellungnahme. Zwei Fälle können eintreten: Entweder stimmt der Netzbetreiber der Installation zu oder lehnt diese ab.

a) Der Netzbetreiber stimmt der Installation zu:
Wird die Wallbox seitens des Netzbetreibers genehmigt, kann die gewünschte Ladeleistung problemlos zur Verfügung gestellt werden. In der Regel sollte wenige Wochen nach der Anmeldung eine Anschlusszusage mit einer Gültigkeit von 4 Monaten eintreffen. In dieser Zeit muss die Ladestation von einem Elektroinstallateur oder eine anderen geeigneten Fachfirma installiert und in Betrieb genommen werden

b) Der Netzbetreiber verweigert die Genehmigung der Wallbox:
Wird die Installation der Wallbox nicht genehmigt liegt es an einzelnen Teilen des Stromnetzes, die nicht für entsprechende Leistungen ausgelegt sind. Das können beispielsweise Leitungen oder Sicherungen sein. In diesem Fall müssen die entsprechenden Teile vor der Installation der Ladestation verstärkt oder umgebaut werden. Erst nach Abschluss aller Maßnahmen und Arbeiten darf die Wallbox von einem Fachmann installiert und in Betrieb genommen werden.

Wie verhält es sich mit mobilen Ladestationen?

Ob es sich um eine stationäre oder mobile Ladestation handelt, ist für die Genehmigung unerheblich (siehe § 19 NAV). Dafür gibt es auch einen Grund – es spielt für das Stromnetz keine Rolle, ob Ihr Elektroauto mit 11 kW aus der CEE-Steckdose oder einer Wallbox geladen wird.

Sie haben Fragen zu Ihrer optimalen Ladelösung oder sind noch auf der Suche nach einer Wallbox? Kontaktieren Sie uns per E-Mail: netze@stadtwerke-pirmasens.de